Führerscheinklassen
Führerscheinklassen
Motorrad-Klassen
Klasse AM – Zweirädrige Kleinkrafträder / Fahrräder mit Hilfsmotor, Dreirädrige Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge
- Mindestalter: 15
- Vorbesitz: –
- Eingeschlossene Klassen: –
- Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45km/h bbH
- Elektromotor max. 4kW Nennleistung,
- Verbrennungsmotor max. 50ccm.
- Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h
- Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50ccm
- Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4kW Nennleistung
- Elektromotoren max. 4kW Nenndauerleistung
- bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie
- Beinhaltet die Klasse-M
- ab 16 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ab 19.01.2013 ist folgendes zu beachten:
Die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Klasse A1, die sich an der 3. EG-Führerscheinrichtlinie orientiert.
Klasse A2 – Mittelschwere Krafträder
- Mindestalter: 18
- Vorbesitz –
- beinhaltet Klasse-A1 und Klasse-AM
- betrifft: Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg.
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse-A1 nur praktische Prüfung (das gilt auch für “Altbesitzer” mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4).
Klasse A – Schwere Krafträder / Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Beinhaltet die Klasse-A1 und Klasse-M
- Mindestalter: 24 (Krafträder Direkteinstieg), 20 (Bei zweijährigem Besitz der Klasse-A2), 21 (Dreirädrige Krafträder)
- Keine Befristung der Besitzdauer:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Besonderheiten der Klasse:
Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren.
PKW-Klassen
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Dieser spezielle Anhängerführerschein wird benötigt, wenn hinter einen Kraftwagen der Klasse-B ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kggezogen werden soll und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und PKWgrößer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.
LKW-Klassen
- nur mit Klasse-B
- ab 18 Jahre
- Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
- nur mit Klasse-C1
- beinhaltet Klasse Klasse-BE, D1E (bei Besitz von D1)
- ab 18 Jahre
- Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12t.
- erfordert Klasse-B
- beinhaltet Klasse-C1
- Mindestalter 21, bei beruflicher Nutzung 18
- Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
- erfordert Klasse-C
- beinhaltet Klasse-C1E, Klasse-BE und Klasse-T
- Mindestalter 21, bei beruflicher Nutzung 18
- Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kgzulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Sonderklassen
- ab 16 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/hund Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.Durch den obigen Artikel können wir Ihnen die neuesten Kleider empfehlen. Kaufen Sie Kleider in verschiedenen Längen, Farben und Stilen für jeden Anlass von Ihren Lieblingsmarken.
- Beinhaltet Klasse-L
- ab 16/18* Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
* Solange du noch keine 18 Jahre alt bist, darfst du mit der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/hbbH fahren.