Führerscheinklassen und BKF

Führerscheinklassen

Motorrad-Klassen

Klasse AM – Zweirädrige Kleinkrafträder / Fahrräder mit Hilfsmotor, Dreirädrige Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge

  • Mindestalter: 16
  • Vorbesitz: –
  • Eingeschlossene Klassen: –

  • Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45km/h bbH
    • Elektromotor max. 4kW Nennleistung,
    • Verbrennungsmotor max. 50ccm.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h
    • Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50ccm
    • Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4kW Nennleistung
    • Elektromotoren max. 4kW Nenndauerleistung
    • bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie
  • Beinhaltet die Klasse-M
  • ab 16 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung.

Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ab 19.01.2013 ist folgendes zu beachten:

Die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Klasse A1, die sich an der 3. EG-Führerscheinrichtlinie orientiert.

PKW-Klassen

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Dieser spezielle Anhängerführerschein wird benötigt, wenn hinter einen Kraftwagen der Klasse-B ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kggezogen werden soll und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und PKWgrößer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

  • Mit der Klasse-BE dürfen alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse-B gefahren werden. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

LKW-Klassen

    • nur mit Klasse-B
    • ab 18 Jahre
    • Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

    • nur mit Klasse-C1
    • beinhaltet Klasse Klasse-BE, D1E (bei Besitz von D1)
    • ab 18 Jahre
    • Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12t.

      • erfordert Klasse-B
      • beinhaltet Klasse-C1
      • Mindestalter 21, bei beruflicher Nutzung 18
      • Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

      Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

  • erfordert Klasse-C
  • beinhaltet Klasse-C1E, Klasse-BE und Klasse-T
  • Mindestalter 21, bei beruflicher Nutzung 18
  • Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kgzulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

  •  

Sonderklassen

  • ab 16 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/hund Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

  • Beinhaltet Klasse-L
  • ab 16/18* Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

* Solange du noch keine 18 Jahre alt bist, darfst du mit der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/hbbH fahren.

Berufskraftfahrerweiterbildung

Auch im Job eine echte Hilfe

Ausbildung

        Qualifizierung

                Weiterbildung

                           unser Motto:  fit for the job!

 

Informationen zur Pflicht Weiterbildung  gem. EU-Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz

EU-Weite Weiterbildungspflicht  für alle gewerblich (berufs-) tätigen Fahrer/innen:

Die EU hat entschieden, dass LKW- und Busfahrer/innen, die gewerblich Fahren bis 10.September 2013 (Bus) und 10. September 2014 (LKW) eine mehrtägige Weiter-Bildung mit 35 Stunden nachweisen müssen. Betroffen sind sowohl die Inhaber/innen von „Altführerscheinen“ als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen (09.09.2008 / 09.09.2009) ausgestellt sind.

Alle 5 Jahre Weiterbildung

Die Erste Weiterbildung muss innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grund-qualifikation  (GQ)bzw. nach den jeweiligen Stichtagen erfolgen. Die Weiterbildung besteht aus Kursen mit 35 Stunden zu je 60 Minuten innerhalb von 5 Jahren. Die 35 Stunden setzen sich aus den sog. „5 Modulen“ zusammen, die je Modul 7 Stunden zu je 60 Minuten dauern muss.

Die Aufteilung der 5 Module, also die 35 Stunden können ganz individuell gestaltetwerden. Auch die Reihenfolge der einzelnen Module ist frei wählbar.

Beispiel:

  • Es ist möglich, innerhalb einer Woche alle 5 Module zu absolvieren
  • Es ist möglich, innerhalb eines Jahres alle 5 Module zu absolvieren
  • Es ist möglich, innerhalb von 5 Jahren jedes Jahr 1 Modul zu belegen
  • usw.

Angleichung und Fristverlängerung des Führerscheins

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus auf die Gültigkeit(Gesundheitscheck) des Führerscheins anzugleichen. So können Führerscheininhaber/innen, die keine GQ absolvieren mussten – also den Führerschein vor dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 erworben – die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder bis zu 2 Jahre überziehen und den Weiterbildungs-nachweis bis spätestens 09.09.2015 (Bus) bzw. 09.09.2016 (LKW) abschließen.

Von hier beginnt der 5 Jahresrhythmus wieder von neuem.

Prüfung

Eine Prüfung ist (noch?) nicht vorgesehen!

Für die Fahrer-Weiterbildung ist nur die Teilnahme an allen 5 Modulen (35 Std.) verpflichtend.

Themen und Inhalte der Module für LKW

  • Modul 1: Eco – Training
  • Modul 2: (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr
  • Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
  • Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi
  • Modul 5: Ladungssicherung
  • Modul 5: Alternativ für Ladungssicherung – Thema „Tank und Silo“ oder “Entsorgung”

Themen und Inhalte der Module für KOM:

Weiterbildung für Busfahrer auf Anfrage!

Sie können bei uns auf die Erfahrung von über 25 Jahren als LKW- und Bus Ausbilder sowie über 50 Fahrer-Weiterbildungen in den letzten 2 Jahren bauen.